Abs. 1 ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31. Dezember 2002 liegt. (vgl. Art. XI Abs. 6, BGBl. I Nr. 76/2002)
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002
Berufung und Rekurs
§ 44.
(1) Die §§ 501 und 517 ZPO sind nicht anzuwenden.
(2) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 000 Euro nicht übersteigt, so ist eine mündliche Verhandlung über die Berufung nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR40030103
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