§ 44 ASGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung des Abs. 1 (soweit sich dieser nicht auf den § 508 ZPO bezieht) und der Betrag in Abs. 2 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden. Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung des Abs. 1 (soweit sich dieser auf den § 508 ZPO bezieht) anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Berufung und Rekurs

§ 44

(1) § 44.Die §§ 500 Abs. 2 bis 4, 501, 508 und 517 ZPO sind nicht anzuwenden.

(2) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 26 000 S nicht übersteigt, so ist eine mündliche Verhandlung über die Berufung nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.