§ 30 AVOG 2010

Alte FassungIn Kraft seit 13.4.2017

zum Außerkrafttreten vgl. § 33

4. Teil

Inkrafttretens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Inkrafttreten

§ 30.

(1) Dieses Bundesgesetz, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 – AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974, BGBl. Nr. 18, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG, außer Kraft. Unberührt bleiben die sonstigen gesetzlichen Vorschriften und völkerrechtlichen Verträge, die den in diesem Bundesgesetz aufgezählten Behörden Aufgaben zuweisen, die innerhalb oder außerhalb der Abgabenverwaltung liegen.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

(3) Die Änderungen in §§ 3, 9 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 2, 12 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1 und 3, 22 Abs. 2, 23 und 31 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 34/2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(4) §§ 16 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 9/2010, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. § 12 Abs. 3, § 19 und § 31 Abs. 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Ungeachtet des § 4 kommen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel auch die Zuständigkeiten der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörden erster Instanz im Berufungsverfahren zu.

(5) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 105/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(6) § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 Z 7 bis 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Wurden Anträge auf Rückzahlungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 vor dem 1. Jänner 2011 beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart eingebracht, obwohl dieses Finanzamt zu diesem Zeitpunkt für die diesbezügliche Erledigung nicht zuständig war, gelten diese Anträge als beim zuständigen Finanzamt eingebracht.

(Anm.: Abs. 7 wurde nicht vergeben)

(8) Die §§ 3, 4, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 Z 3 und 29 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(9) § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(10) § 20 Abs. 1 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Durch die Neufassung des § 20 Abs. 1 verlieren Delegierungsbescheide (§ 3 AVOG 2010, § 71 BAO) nicht ihre Wirksamkeit.

Schlagworte

Inkrafttretensbestimmung, Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020

Gesetzesnummer

20006672

Dokumentnummer

NOR40192170