§ 30 AVOG 2010

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

4. Teil

Inkrafttretens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 30.

(1) Dieses Bundesgesetz, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 – AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974, BGBl. Nr. 18, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG, außer Kraft. Unberührt bleiben die sonstigen gesetzlichen Vorschriften und völkerrechtlichen Verträge, die den in diesem Bundesgesetz aufgezählten Behörden Aufgaben zuweisen, die innerhalb oder außerhalb der Abgabenverwaltung liegen.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.