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§ 33 BBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Förderung von Teilhabeprojekten

§ 33.

Die Mittel des Fonds gemäß § 28 Abs. 2 können für Projekte und Maßnahmen von gemeinnützigen Organisationen, Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden und Fonds öffentlichen Rechts gewährt werden, wenn diese zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, verwendet werden und von überregionaler Bedeutung sind. Solche Projekte sind insbesondere:

  1. 1. Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
  2. 2. Öffentlichkeitsarbeit zur Bewusstseinsbildung für Anliegen von Menschen mit Behinderungen und
  3. 3. innovative Maßnahmen zur Harmonisierung der Projekte und Angebote im Bereich der Behindertenhilfe.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40248422