§ 33 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Aufgaben des Kuratoriums

§ 33.

(1) Dem Kuratorium als Vertreter des Fonds obliegen

  1. 1. die Wahl des Schriftführers;
  2. 2. die Erlassung der Geschäftsordnung;
  3. 3. die Beschlußfassung über die Art der fruchtbringenden Anlagen des Fondsvermögens;
  4. 4. die Erlassung der Richtlinien gemäß § 24;
  5. 5. die Entscheidung über Ansuchen von Vereinen;
  6. 6. die Entscheidung über Ansuchen von Einzelpersonen, soweit sich das Kuratorium diese entsprechend den Richtlinien vorbehalten hat;
  7. 7. die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens;
  8. 8. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, wobei jedes Kalenderjahr als Geschäftsjahr gilt;
  9. 9. die Beschlußfassung über die Gestaltung der Verträge gemäß §§ 25 und 26.

(2) Alle nicht ausschließlich dem Kuratorium vorbehaltenen Geschäfte werden von der Fondsverwaltung geführt.