Aufgaben des Kuratoriums
§ 33.
(1) Dem Kuratorium als Vertreter des Fonds obliegen
- 1. die Wahl des Schriftführers;
- 2. die Erlassung der Geschäftsordnung;
- 3. die Beschlußfassung über die Art der fruchtbringenden Anlagen des Fondsvermögens;
- 4. die Erlassung der Richtlinien gemäß § 24;
- 5. die Entscheidung über Ansuchen von Vereinen;
- 6. die Entscheidung über Ansuchen von Einzelpersonen, soweit sich das Kuratorium diese entsprechend den Richtlinien vorbehalten hat;
- 7. die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens;
- 8. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, wobei jedes Kalenderjahr als Geschäftsjahr gilt;
- 9. die Beschlußfassung über die Gestaltung der Verträge gemäß §§ 25 und 26.
(2) Alle nicht ausschließlich dem Kuratorium vorbehaltenen Geschäfte werden von der Fondsverwaltung geführt.