§ 33 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001

ABSCHNITT IVa

ZUWENDUNGEN ZUR UNTERSTÜTZUNG FÜR BEZIEHER VON RENTEN AUS DER UNFALLVERSICHERUNG

§ 33.

(1) Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nach Maßgabe der für diesen Zweck verfügbaren Mittel außerdem jenen Personen gewährt werden, denen auf Grund der seit 1. Jänner 2001 geltenden Besteuerung ihrer Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung Mehrbelastungen entstehen.

(2) Die Mehrbelastung wird bis zu dem sich aus Abs. 3 ergebenden Betrag abgegolten, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400) eines Beziehers einer Dauerleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung den Betrag von 230 000 S (16 714,75 Euro) jährlich nicht übersteigt.

(3) Die Mehrbelastung ist der Unterschiedsbetrag zwischen jener Einkommensteuer, die bei Einbeziehung der Dauerleistung in das steuerpflichtige Einkommen anfällt, und jener Einkommensteuer, die sich ergibt, wenn die Dauerleistung nicht in das steuerpflichtige Einkommen einbezogen wird.

(4) Übersteigt das zu versteuernde Einkommen den Betrag von 230 000 S (16 714,75 Euro) jährlich, wird die Mehrbelastung teilweise abgegolten, sofern der übersteigende Betrag nicht höher ist als der Unterschiedsbetrag im Sinne des Abs. 3. Bei einer teilweisen Abgeltung ist der Unterschiedsbetrag im Sinne des Abs. 3 um den übersteigenden Betrag zu kürzen.

(5) Über die Abgeltung nach Abs. 4 hinaus kann die Mehrbelastung nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 34 Abs. 2 teilweise abgegolten werden.