Kostentragung
§ 32.
Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bund zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10008713
Dokumentnummer
NOR40018837
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