Artikel 8
Generalkonferenz
(1) Die Konferenz besteht aus Vertretern aller Mitglieder.
- (2)a) Die Konferenz hält alle zwei Jahre eine ordentliche Tagung ab, sofern sie nichts anderes beschließt. Außerordentliche Tagungen werden vom Generaldirektor auf Antrag des Rates oder der Mehrheit aller Mitglieder einberufen.
- b)Die ordentlichen Tagungen finden am Sitz der Organisation statt, sofern die Konferenz nichts anderes beschließt. Der Ort einer außerordentlichen Tagung wird vom Rat festgelegt.
(3) Außer den sonstigen in dieser Satzung bezeichneten Aufgaben nimmt die Konferenz folgende Aufgaben wahr:
- a) Sie bestimmt die Leitlinien und die Politik der Organisation;
- b) sie prüft die Berichte des Rates, des Generaldirektors und der Unterorgane der Konferenz;
- c) sie genehmigt nach Artikel 14 das Arbeitsprogramm, den ordentlichen Haushalt und den Projekthaushalt der Organisation, legt nach Artikel 15 den Beitragsschlüssel fest, genehmigt die Finanzordnung der Organisation und wacht darüber, daß die finanziellen Mittel der Organisation wirksam eingesetzt werden;
- d) sie ist befugt, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder Abkommen oder Übereinkommen anzunehmen, die in die Zuständigkeit der Organisation fallende Angelegenheiten betreffen, und bezüglich solcher Abkommen oder Übereinkommen Empfehlungen an die Mitglieder zu richten;
- e) sie richtet in Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallen, Empfehlungen an die Mitglieder und an internationale Organisationen;
- f) sie trifft andere geeignete Maßnahmen, damit die Organisation ihre Ziele verfolgen und ihre Aufgaben wahrnehmen kann.
(4) Die Konferenz kann dem Rat diejenigen ihrer Rechte und Aufgaben übertragen, deren Übertragung sie für wünschenswert hält; hiervon sind diejenigen ausgenommen, die bezeichnet sind in Artikel 3 Buchstabe b; Artikel 4; Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d; Artikel 9 Absatz 1; Artikel 10 Absatz 1; Artikel 11 Absatz 2; Artikel 14 Absätze 4 und 6; Artikel 15; Artikel 18; Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b und Anlage I.
(5) Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Jedes Mitglied hat in der Konferenz eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung der Konferenz nichts anderes bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
10006788
Dokumentnummer
NOR12074174
alte Dokumentnummer
N5198513705L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)