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Artikel 7 Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

KAPITEL III

ORGANE

Artikel 7

Haupt- und Unterorgane

(1) Die Hauptorgane der Organisation sind

  1. a) die Generalkonferenz (als „Konferenz“ bezeichnet);
  2. b) der Rat für industrielle Entwicklung (als „Rat“ bezeichnet);
  3. c) das Sekretariat.

(2) Es wird ein Programm- und Haushaltsausschuß eingesetzt, der den Rat bei der Vorbereitung und Prüfung des Arbeitsprogramms, des ordentlichen Haushalts und des Projekthaushalts der Organisation sowie anderer die Organisation betreffender finanzieller Fragen unterstützt.

(3) Andere Unterorgane, insbesondere Fachausschüsse, können von der Konferenz oder vom Rat eingesetzt werden, wobei diese den Grundsatz einer ausgewogenen geographischen Vertretung gebührend berücksichtigen.

Schlagworte

Programmausschuß, Hauptorgan

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10006788

Dokumentnummer

NOR12074173

alte Dokumentnummer

N5198513704L

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