KAPITEL III
ORGANE
Artikel 7
Haupt- und Unterorgane
(1) Die Hauptorgane der Organisation sind
- a) die Generalkonferenz (als „Konferenz“ bezeichnet);
- b) der Rat für industrielle Entwicklung (als „Rat“ bezeichnet);
- c) das Sekretariat.
(2) Es wird ein Programm- und Haushaltsausschuß eingesetzt, der den Rat bei der Vorbereitung und Prüfung des Arbeitsprogramms, des ordentlichen Haushalts und des Projekthaushalts der Organisation sowie anderer die Organisation betreffender finanzieller Fragen unterstützt.
(3) Andere Unterorgane, insbesondere Fachausschüsse, können von der Konferenz oder vom Rat eingesetzt werden, wobei diese den Grundsatz einer ausgewogenen geographischen Vertretung gebührend berücksichtigen.
Schlagworte
Programmausschuß, Hauptorgan
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
10006788
Dokumentnummer
NOR12074173
alte Dokumentnummer
N5198513704L
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