Artikel 4
Beobachter
(1) Die Rechtsstellung eines Beobachters bei der Organisation wird auf Antrag den Beobachtern bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen zuerkannt, sofern die Konferenz nichts anderes beschließt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Konferenz befugt, andere Beobachter zur Teilnahme an den Arbeiten der Organisation einzuladen.
(3) Die Beobachter sind berechtigt, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung und dieser Satzung an den Arbeiten der Organisation teilzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
10006788
Dokumentnummer
NOR12074170
alte Dokumentnummer
N5198513701L
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