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Artikel 5 Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 5

Suspendierung

(1) Ein Mitglied der Organisation, das von der Ausübung der Rechte und Vorrechte aus seiner Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen suspendiert wird, wird damit zugleich von der Ausübung der Rechte und Vorrechte aus seiner Mitgliedschaft in der Organisation suspendiert.

(2) Ein Mitglied, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat in der Organisation kein Stimmrecht, wenn der rückständige Betrag die Höhe der Pflichtbeiträge erreicht oder übersteigt, die dieses Mitglied für die vorausgegangenen zwei Rechnungsjahre schuldet. Jedes Organ kann ihm jedoch die Ausübung des Stimmrechts in diesem Organ gestatten, wenn nach seiner Überzeugung der Zahlungsverzug auf Umständen beruht, die dieses Mitglied nicht zu vertreten hat.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10006788

Dokumentnummer

NOR12074171

alte Dokumentnummer

N5198513702L

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