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Artikel 18 Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

KAPITEL V

ZUSAMMENARBEIT UND KOORDINATION

Artikel 18

Beziehungen zu den Vereinten Nationen

Die Organisation wird als eine der in Artikel 57 der Satzung der Vereinten Nationen bezeichneten Spezialorganisationen mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht. Alle nach Artikel 63 der Satzung geschlossenen Abkommen bedürfen der Genehmigung durch die Konferenz, die mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder auf Empfehlung des Rates erteilt wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10006788

Dokumentnummer

NOR12074184

alte Dokumentnummer

N5198513715L

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