Artikel 19
Beziehungen zu anderen Organisationen
(1) Der Generaldirektor kann mit Genehmigung des Rates und vorbehaltlich der von der Konferenz aufgestellten Richtlinien
- a) Abkommen schließen, die zweckdienliche Beziehungen zu anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen und zu anderen zwischenstaatlichen und staatlichen Organisationen begründen,
- b) zweckdienliche Beziehungen zu nichtstaatlichen und anderen Organisationen aufnehmen, deren Arbeit derjenigen der Organisation verwandt ist. Bei der Aufnahme solcher Beziehungen zu nationalen Organisationen konsultiert der Generaldirektor die betreffenden Regierungen.
(2) Vorbehaltlich solcher Abkommen und Beziehungen kann der Generaldirektor Arbeitsvereinbarungen mit solchen Organisationen treffen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
10006788
Dokumentnummer
NOR12074185
alte Dokumentnummer
N5198513716L
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