Artikel 15
Pflichtbeiträge
(1) Die Ausgaben des ordentlichen Haushalts werden von den Mitgliedern nach einem Beitragsschlüssel getragen, der von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder erstellt wird; dabei stützt sie sich auf eine mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommene und auf einem vom Programm- und Haushaltsausschuß erstellten Entwurf beruhende Empfehlung des Rates.
(2) Der Beitragsschlüssel soll sich so weit wie möglich nach dem letzten bei den Vereinten Nationen angewandten Schlüssel richten. Der Pflichtbeitrag eines Mitglieds darf fünfundzwanzig vH des ordentlichen Haushalts der Organisation nicht überschreiten.
Schlagworte
Programmausschuß
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
10006788
Dokumentnummer
NOR12074181
alte Dokumentnummer
N5198513712L
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