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Artikel 9 Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 9

Rat für industrielle Entwicklung

(1) Der Rat besteht aus 53 Mitgliedern der Organisation; sie werden von der Konferenz unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes einer ausgewogenen geographischen Vertretung gewählt. Bei der Wahl der Mitglieder des Rates legt die Konferenz die folgende Sitzverteilung zugrunde: 33 Mitglieder des Rates werden aus den Staaten gewählt, die in den Teilen A und C, 15 aus den Staaten, die in Teil B und 5 aus den Staaten, die in Teil D derAnlage I aufgeführt sind.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Rates dauert vom Ende der ordentlichen Tagung der Konferenz, auf der sie gewählt werden, bis zum Ende der vier Jahre danach stattfindenden ordentlichen Tagung der Konferenz; jedoch beginnt die Amtszeit der Mitglieder, die auf der ersten Tagung gewählt werden, mit dem Zeitpunkt dieser Wahl, wobei die Hälfte von ihnen nur bis zum Ende der zwei Jahre danach stattfindenden ordentlichen Tagung im Amt bleibt. Die Mitglieder des Rates können wiedergewählt werden.

(4) Außer den sonstigen in dieser Satzung bezeichneten oder ihm von der Konferenz übertragenen Aufgaben nimmt der Rat folgende Aufgaben wahr:

  1. a) Er überwacht im Auftrag der Konferenz die Durchführung des genehmigten Arbeitsprogramms und des entsprechenden ordentlichen Haushalts und Projekthaushalts sowie die Durchführung anderer Beschlüsse der Konferenz;
  2. b) er empfiehlt der Konferenz einen Beitragsschlüssel für die Ausgaben nach dem ordentlichen Haushalt;
  3. c) er berichtet der Konferenz auf jeder ordentlichen Tagung über seine Tätigkeit;
  4. d) er ersucht die Mitglieder um Auskunft über ihre die Arbeit der Organisation betreffenden Tätigkeiten;
  5. e) er ermächtigt den Generaldirektor in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Konferenz und unter Berücksichtigung etwaiger in der Zeit zwischen den Tagungen des Rates oder der Konferenz eintretender Umstände, die vom Rat für notwendig gehaltenen Maßnahmen zu treffen, um unvorhergesehenen Ereignissen zu begegnen, wobei den Aufgaben und den finanziellen Mitteln der Organisation gebührend Rechnung zu tragen ist;
  6. f) wird das Amt des Generaldirektors in der Zeit zwischen den Tagungen der Konferenz frei, so ernennt der Rat einen geschäftsführenden Generaldirektor, der dieses Amt bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Tagung der Konferenz ausübt;
  7. g) er stellt die vorläufige Tagesordnung der Konferenz auf;
  8. h) er übernimmt innerhalb der in dieser Satzung festgelegten Grenzen alle anderen Aufgaben, die zur Verfolgung der Ziele der Organisation erforderlich sind.

(5) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Jedes Mitglied des Rates hat eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung des Rates nichts anderes bestimmt ist.

(7) Der Rat lädt ein nicht in ihm vertretenes Mitglied ein, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen über Angelegenheiten teilzunehmen, die für dieses Mitglied von besonderem Belang sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10006788

Dokumentnummer

NOR12074175

alte Dokumentnummer

N5198513706L

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