Artikel 4
Konsultationen
- 1. Die Mitglieder bekräftigen ihren Entschluß, die Wirksamkeit der von den Mitgliedern in Anspruch genommenen Konsultationsverfahren zu stärken.
- 2. Jedes Mitglied verpflichtet sich, wohlwollende Prüfung und ausreichende Gelegenheit für Konsultationen für von anderen Mitgliedern erhobene Vorstellungen bezüglich Maßnahmen zu gewähren, die die Durchführung der erfaßten Abkommen beeinträchtigen und die innerhalb des Gebietes des Vorgenannten *1) getroffen wurden.
- 3. Wenn ein Konsultationsersuchen gemäß einem erfaßten Abkommen gestellt wurde, wird das Mitglied, an das das Ersuchen gerichtet wurde, sofern nichts anderes beiderseits vereinbart wird, dem Ersuchen binnen 10 Tagen nach dessen Erhalt antworten und wird in gutem Glauben innerhalb von nicht mehr als 30 Tagen ab dem Datum des Ersuchens in Konsultationen mit dem Ziel eintreten, eine beiderseits zufriedenstellende Lösung zu erreichen. Wenn das Mitglied nicht binnen 10 Tagen nach Erhalt des Ersuchens antwortet, oder innerhalb von nicht mehr als 30 Tagen oder innerhalb einer sonst beiderseits vereinbarten Frist vom Zeitpunkt des Ersuchens nicht in Konsultationen eintritt, dann kann das Mitglied, welches um die Abhaltung von Konsultationen ersucht hat, unmittelbar die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen.
- 4. Alle derartigen Konsultationsersuchen sind dem DSB, den einschlägigen Räten und Komitees durch das Mitglied, das die Konsultationsersuchen gestellt hat, zu notifizieren. Jedes Konsultationsersuchen ist schriftlich vorzulegen und wird die Gründe für das Ersuchen enthalten, einschließlich der genauen Bezeichnung der strittigen Maßnahmen und der Angabe der Rechtsgrundlage für die Beschwerde.
- 5. Im Verlauf der Konsultationen gemäß den Bestimmungen eines erfaßten Abkommens sollen die Mitglieder versuchen, eine zufriedenstellende Regelung der Angelegenheit zu erreichen, bevor sie zu weiteren Aktionen nach dieser Vereinbarung Zuflucht nehmen.
- 6. Die Konsultationen sind vertraulich und erfolgen unbeschadet der Rechte der Mitglieder im weiteren Verfahren.
- 7. Wenn die Konsultationen innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens fehlschlagen, kann die beschwerdeführende Partei die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses beantragen. Die beschwerdeführende Partei kann einen Untersuchungsausschuß während der 60-Tage-Frist verlangen, wenn die konsultierenden Parteien gemeinsam befinden, daß die Konsultationen zur Streitbeilegung fehlgeschlagen haben.
- 8. In dringenden Fällen, einschließlich verderbliche Waren betreffend, werden die Mitglieder innerhalb einer Frist von nicht mehr als 10 Tagen in Konsultationen eintreten, gerechnet ab dem Datum des Ersuchens. Wenn die Konsultationen zur Streitbeilegung innerhalb einer Frist von 20 Tagen nach Erhalt des Ersuchens fehlgeschlagen sind, kann die beschwerdeführende Partei die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen.
- 9. In dringenden Fällen, einschließlich verderbliche Waren betreffend, werden die Streitparteien, Untersuchungsausschüsse und das Berufungsorgan alle Anstrengungen unternehmen, das Verfahren möglichst zu beschleunigen.
- 10. Während der Konsultationen sollen die Mitglieder besondere Aufmerksamkeit den besonderen Problemen und Interessen der Entwicklungsland-Mitglieder widmen.
- 11. Wenn immer ein Mitglied, ausgenommen das konsultierende Mitglied, erwägt, daß es an Konsultationen nach Artikel XXII Absatz 1 des GATT 1994, Artikel XXII Absatz 1 des GATS oder den betreffenden Bestimmungen in anderen erfaßten Abkommen *2) ein wesentliches Interesse hat, kann ein solches Mitglied den konsultierenden Mitgliedern und dem DSB innerhalb von 10 Tagen nach Verteilung des Konsultationsersuchens gemäß dem besagten Artikel seinen Wunsch notifizieren, in die Konsultationen eingebunden zu werden. Ein solches Mitglied wird in die Konsultationen eingebunden, vorausgesetzt, daß das Mitglied, an welches das Konsultationsersuchen gerichtet wurde, zustimmt, daß der Anspruch eines wesentlichen Interesses wohl begründet ist. In diesem Fall informieren sie dementsprechend das DSB. Wenn das Ersuchen um Einbindung in die Konsultationen nicht angenommen wird, steht es dem ersuchenden Mitglied frei, Konsultationen nach Artikel XXII Absatz 1 oder XXIII Absatz 1 des GATT 1994, Artikel XXII Absatz 1 oder XXIII Absatz 1 des GATS oder die betreffenden Bestimmungen in anderen erfaßten Abkommen zu beantragen.
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*1) In Fällen, in denen die Bestimmungen eines anderen erfaßten Abkommens, die Maßnahmen betreffen, die von regionalen oder lokalen Behörden innerhalb des Gebietes eines Mitglieds getroffen wurden, abweichende Regelungen von den Bestimmungen dieses Absatzes enthalten, haben die Bestimmungen eines solchen anderen erfaßten Abkommens Vorrang.
*2) Die betreffenden Konsultationsbestimmungen in den erfaßten Abkommen sind folgende: Übereinkommen über die Landwirtschaft,
Artikel 19; Übereinkommen über die Anwendung sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen, Artikel 11 Absatz 1; Übereinkommen über Textilien und Bekleidung, Artikel 8 Absatz 4; Übereinkommen über technische Handelshemmnisse, Artikel 14 Absatz 1; Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen, Artikel 8; Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994, Artikel 17 Absatz 2;
Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994, Artikel 19 Absatz 2; Übereinkommen über die Kontrolle vor dem Versand,
Artikel 7; Übereinkommen über Ursprungsregeln, Artikel 7;
Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren, Artikel 6; Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, Artikel 30; Übereinkommen über Schutzmaßnahmen, Artikel 13; Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum, Artikel 64 Absatz 1; und alle entsprechenden Konsultationsbestimmungen in Plurilateralen Handelsabkommen, wie sie von den zuständigen Organen dieser Abkommen festgelegt und dem DSB notifiziert wurden.
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