Artikel 8
Zusammensetzung von Untersuchungsausschüssen
- 1. Untersuchungsausschüsse bestehen aus gut qualifizierten Regierungsbeamten oder privaten Persönlichkeiten, einschließlich Personen, die bereits bei einem Untersuchungsausschuß beschäftigt waren oder einen Fall vor einen Untersuchungsausschuß gebracht haben, ferner die als Vertreter eines Mitglieds oder einer Vertragspartei des GATT 1947 oder Vertreter eines Rates oder Komitees eines erfaßten Abkommens oder seines Vorgängerabkommens, oder im Sekretariat, als Lehrer oder Autor des internationalen Handelsrechts oder -politik, oder als höherer Beamter für Handelspolitik eines Mitglieds tätig waren.
- 2. Ausschußmitglieder sollen im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit, ihren ausreichend vielfältigen Werdegang und ihre weitreichende Erfahrung ausgewählt werden.
- 3. Staatsbürger von Mitgliedern, deren Regierungen *1) Streitparteien oder Nebenbeteiligte im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 sind, dürfen nicht bei einem Untersuchungsausschuß, der mit jenem Streitgegenstand befaßt ist, beschäftigt sein, außer wenn die Streitparteien etwas anderes vereinbaren.
- 4. Zur Unterstützung der Auswahl von Ausschußmitgliedern erstellt das Sekretariat eine indikative Liste von Regierungsbeamten und privaten Persönlichkeiten, die über die im Absatz 1 aufgezeigten Qualitäten verfügen, woraus im Bedarfsfall Ausschußmitglieder ausgewählt werden können.
Diese Liste enthält eine Aufstellung von privaten Ausschußmitgliedern, die am 30. November 1984 (BISD 31S/9) erstellt wurde, sowie andere Aufstellungen und indikative Listen, die nach einem der erfaßten Abkommen ausgearbeitet wurden und die die Namen der Personen in diesen Aufstellungen und indikativen Listen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens beibehalten. Die Mitglieder können regelmäßig Namen von Regierungsbeamten und privaten Persönlichkeiten zur Aufnahme in die indikative Liste vorschlagen, wobei bedeutsame Informationen über ihre Kenntnis des internationalen Handels und der Abschnitte oder Verhandlungsgegenstände der erfaßten Abkommen zu beschaffen sind, wobei diese Namen nach Genehmigung durch das DSB der Liste hinzugefügt werden. Für jede Persönlichkeit auf der Liste wird die Liste die bestimmten Erfahrungsbereiche oder Fachwissen der Persönlichkeiten über die Abschnitte oder Verhandlungsgegenstände der erfaßten Abkommen benennen.
- 5. Untersuchungsausschüsse bestehen aus drei Ausschußmitgliedern, sofern nicht die Streitparteien innerhalb von 10 Tagen ab Einsetzung des Untersuchungsausschusses einvernehmlich die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses mit fünf Ausschußmitgliedern festlegen. Die Mitglieder werden unverzüglich über die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses informiert.
- 6. Das Sekretariat schlägt den Streitparteien Nominierungen für den Untersuchungsausschuß vor. Die Streitparteien werden keine Einwendungen gegen Nominierungen vorbringen, ausgenommen aus zwingenden Gründen.
- 7. Falls keine Einigung über die Ausschußmitglieder innerhalb von 20 Tagen ab Einsetzung des Untersuchungsausschusses erzielt wird, wird über Ersuchen eines der Streitparteien der Generaldirektor im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des DSB und dem Vorsitzenden des einschlägigen Rates oder Komitees den Untersuchungsausschuß durch Bestellung der Ausschußmitglieder einsetzen, die hiefür am geeignetsten gemäß den einschlägigen besonderen oder zusätzlichen Verfahren des erfaßten Abkommens nach Konsultierung der Streitparteien angesehen werden. Der Vorsitzende des DSB informiert die Mitglieder über die Zusammensetzung des auf diese Weise eingesetzten Untersuchungsausschusses spätestens 10 Tage nach Erhalt eines solchen Ersuchens.
- 8. Die Mitglieder verpflichten sich grundsätzlich, ihren Beamten zu gestatten, als Ausschußmitglieder zu fungieren.
- 9. Die Ausschußmitglieder üben ihren Dienst in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter oder Vertreter irgend einer Organisation aus. Die Regierungen erteilen ihnen daher keine Weisungen und versuchen auch nicht, sie als Einzelpersönlichkeiten in Angelegenheiten, die beim Untersuchungsausschuß anhängig sind, zu beeinflussen.
- 10. Wenn ein Streitfall zwischen einem Entwicklungsland-Mitglied und einem entwickelten Mitgliedsland besteht, umfaßt der Untersuchungsausschuß mindestens ein Ausschußmitglied aus einem Entwicklungsland-Mitglied, falls das Entwicklungsland-Mitglied darum ersucht.
- 11. Aufwendungen von Ausschußmitgliedern, einschließlich Reise- und Aufenthaltskosten, werden aus dem WTO-Budget getragen und zwar gemäß den vom Allgemeinen Rat angenommenen Kriterien, die sich auf Empfehlungen des Komitees für Budget, Finanzen und Verwaltung stützen.
---------------------------------------------------------------------
*1) In Fällen, in denen Zollunionen oder Gemeinsame Märkte Streitparteien sind, findet diese Bestimmung auf Staatsbürger aller Mitgliedsländer der Zollunion oder Gemeinsamen Märkte Anwendung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)