Artikel 7
Mandat von Untersuchungsausschüssen
- 1. Untersuchungsausschüsse haben das folgende Mandat, außer die Streitparteien einigen sich binnen 20 Tagen ab Einsetzung des Untersuchungsausschusses in anderer Weise: „Prüfung im Lichte der einschlägigen Bestimmungen in (Name der/s betroffenen Abkommen/s, angegeben von den Streitparteien), der dem DSB im Dokument DS/... zugewiesenen Angelegenheit und Ausarbeitung solcher Feststellungen, die es dem DSB erlauben, Empfehlungen auszusprechen oder Regelungen zu treffen, die in jenem/jenen Abkommen vorgesehen sind.''
- 2. Die Untersuchungsausschüsse werden sich mit den von den Streitparteien bezogenen einschlägigen Bestimmungen der erfaßten Abkommen befassen.
- 3. Bei der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses kann das DSB seinen Vorsitzenden ermächtigen, das Mandat des Untersuchungsausschusses im Einvernehmen mit den Streitparteien, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 1, auszuarbeiten. Das fertiggestellte Mandat wird an alle Mitglieder verteilt. Falls ein anderes als das Standardmandat vereinbart ist, kann jedes Mitglied jeglichen darauf bezughabenden Gegenstand im DSB zur Sprache bringen.
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