vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 19 WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 19

Empfehlungen des Untersuchungsausschusses und des Berufungsorgans

  1. 1. Wenn ein Untersuchungsausschuß oder das Berufungsorgan beschließt, daß eine Maßnahme mit einem erfaßten Abkommen unvereinbar ist, wird er (es) empfehlen, daß das betreffende Mitglied *1) die Maßnahmen mit dem Übereinkommen vereinbar macht *2). Zusätzlich zu diesen Empfehlungen kann der Untersuchungsausschuß oder das Berufungsorgan Wege vorschlagen, wie das betreffende Mitglied die Empfehlungen erfüllen kann.
  2. 2. In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 2 können der Unterausschuß und das Berufungsorgan in ihren Feststellungen und Empfehlungen die in den erfaßten Abkommen vorhandenen Rechte und Pflichten nicht erweitern oder einschränken.

---------------------------------------------------------------------

*1) Das „betreffende Mitglied'' ist die Streitpartei, an welche das Berufungsorgan Empfehlungen richtet.

*2) Hinsichtlich der Empfehlungen in Fällen, die keine Verletzung des GATT 1994 oder eines anderen erfaßten Abkommens nach sich ziehen, siehe Artikel 26.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)