Artikel 17
Berufungsverfahren
Ständiges Berufungsorgan
- 1. Ein Ständiges Berufungsorgan wird vom DSB errichtet. Das Berufungsorgan verhandelt Berufungen von Fällen des Untersuchungsausschusses. Es besteht aus sieben Personen, drei von ihnen sind mit jedem Fall beschäftigt. Die im Berufungsorgan tätigen Personen sind abwechselnd tätig. Ein derartiger Stellenwechsel wird in den Arbeitsregelungen des Berufungsorgans festgelegt.
- 2. Das DSB bestellt Personen, die im Berufungsorgan für eine Vierjahresdauer tätig sind; jede Person kann einmal wiederbestellt werden. Jedoch laufen die Amtszeiten von - durch das Los bestimmten - drei der sieben Personen, die unmittelbar nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens bestellt worden sind, nach zwei Jahren ab. Sobald freie Stellen entstehen, werden sie besetzt. Wenn eine Person als Ersatz für eine andere Person bestellt wurde, deren Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, bekleidet sie das Amt als Anwärter für die Zeit des Vorgängers.
- 3. Das Berufungsorgan umfaßt Personen mit anerkanntem Ansehen, rechtskundigem Fachwissen, Fachwissen auf dem Gebiet des internationalen Handels und in Angelegenheiten der erfaßten Abkommen im allgemeinen. Sie dürfen von keiner Regierung abhängig sein. Die Mitgliedschaft im Berufungsorgan entspricht weitgehend der Mitgliedschaft in der WTO. Alle Personen, die im Berufungsorgan tätig sind, werden jederzeit und kurzfristig verfügbar sein und stehen nebeneinander Streitbeilegungstätigkeiten und anderen einschlägigen Tätigkeiten der WTO zur Verfügung. Sie nehmen an keiner Prüfung bei Meinungsverschiedenheiten teil, die unmittelbar oder mittelbar einen Interessenskonflikt auslösen würden.
- 4. Nur Streitparteien, nicht aber Nebenbeteiligte, können gegen einen Bericht des Untersuchungsausschusses Berufung einlegen. Nebenbeteiligte, die ein wesentliches Interesse dem DSB in Angelegenheiten nach Artikel 10 Absatz 2 notifiziert haben, können schriftliche Stellungnahmen beim Berufungsorgan einbringen, wobei Gelegenheit für eine Anhörung geboten wird.
- 5. Im allgemeinen darf das Verfahren 60 Tage ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Streitpartei formell seine Entscheidung notifiziert, Berufung einzulegen, bis zum Zeitpunkt zu dem das Berufungsorgan seinen Bericht verteilt, nicht überschreiten. Bei der Festlegung des Zeitplans zieht das Berufungsorgan gegebenenfalls die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 9 in Betracht. Wenn das Berufungsorgan vermeint, daß es seinen Bericht innerhalb von 60 Tagen nicht fertigstellen kann, wird es dem DSB schriftlich die Gründe der Verzögerung und die voraussichtliche Frist innerhalb der es den Bericht vorlegen wird bekanntgeben. Keinesfalls darf das Verfahren 90 Tage überschreiten.
- 6. Eine Berufung wird sich auf die vom Bericht des Untersuchungsausschusses erfaßten strittigen Rechtsfragen und die vom Untersuchungsausschuß entwickelten Rechtsauslegungen beschränken.
- 7. Das Berufungsorgan wird im erforderlichen Ausmaß mit angemessener verwaltungsmäßiger und rechtlicher Unterstützung ausgestattet.
- 8. Aufwendungen von Personen, die im Berufungsorgan tätig sind, einschließlich Reise- und Aufenthaltskosten, werden aus dem WTO-Budget getragen und zwar gemäß den vom Allgemeinen Rat angenommenen Kriterien, die sich auf Empfehlungen des Komitees für Budget, Finanzen und Verwaltung stützen.
Berufungsverfahren
- 9. Arbeitsverfahren werden vom Berufungsorgan im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des DSB und dem Generaldirektor ausgearbeitet und den Mitgliedern zu ihrer Information mitgeteilt.
- 10. Das Verfahren des Berufungsorgans ist vertraulich. Die Berichte des Berufungsorgans werden in Abwesenheit der Streitparteien und im Lichte der vorgelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen ausgearbeitet.
- 11. Im Bericht des Berufungsorgans ausgedrückte Meinungen von Personen, die im Berufungsorgan tätig sind, sind anonym.
- 12. Das Berufungsorgan wird jeden gemäß Absatz 6 während des Berufungsverfahrens vorgebrachten Streitpunkt behandeln.
- 13. Das Berufungsorgan kann die rechtlichen Feststellungen und Schlußfolgerungen des Untersuchungsausschusses aufrechterhalten, ändern oder aufheben.
Annahme des Berichts des Berufungsorgans
- 14. Ein Bericht des Berufungsorgans wird vom DSB angenommen und von den Streitparteien bedingungslos angenommen, außer das DSB entscheidet durch Konsens, den Bericht des Berufungsorgans innerhalb von 30 Tagen nach dessen Verteilung an die Mitglieder nicht anzunehmen *1). Dieses Annahmeverfahren beeinträchtigt nicht das Recht der Mitglieder ihre Meinungen zum Bericht des Berufungsorgans kundzutun.
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*1) Falls eine Tagung des DSB während dieses Zeitraums nicht vorgesehen ist, wird eine Tagung des DSB für diesen Zweck abgehalten.
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