Artikel 16
Annahme der Berichte der Untersuchungsausschüsse
- 1. Um den Mitgliedern ausreichend Zeit zur Prüfung der Berichte der Untersuchungsausschüsse zu geben, gelten diese Berichte als vom DSB erst 20 Tage nach dem Datum ihrer Verteilung an die Mitglieder angenommen.
- 2. Mitglieder, die Einwände gegen den Bericht eines Untersuchungsausschusses haben, werden die Gründe für ihre Einwände schriftlich mindestens 10 Tage vor der Tagung des DSB, bei welcher der Bericht des Untersuchungsausschusses beraten wird, verteilen.
- 3. Die Streitparteien haben das Recht, an den Beratungen des Berichts des Untersuchungsausschusses durch das DSB voll teilzunehmen; ihre Meinungen werden voll zu Protokoll genommen.
- 4. Innerhalb von 60 Tagen nach Verteilung des Berichts eines Untersuchungsausschusses an die Mitglieder wird der Bericht bei einer Tagung des DSB *1) angenommen, sofern nicht eine Streitpartei dem DSB schriftlich seine Entscheidung, Berufung einzulegen, mitteilt oder das DSB durch Konsens entscheidet, den Bericht nicht anzunehmen. Wenn eine Partei ihre Entscheidung, Berufung einzulegen, mitgeteilt hat, gilt der Bericht des Untersuchungsausschusses bis nach Abschluß des Berufungsverfahrens nicht als vom DSB angenommen. Wenn eine Partei ihre Entscheidung, Berufung einzulegen, notifiziert hat, gilt der Bericht des Untersuchungsausschusses bis zum Abschluß des Berufungsverfahrens nicht als vom DSB angenommen. Dieses Annahmeverfahren beeinträchtigt nicht das Recht der Mitglieder, ihre Meinungen zum Bericht des Untersuchungsausschusses kundzutun.
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*1) Falls eine Tagung des DSB innerhalb dieses Zeitraums nicht geplant ist, und zwar zu einer Zeit, die die Erfordernisse nach Artikel 16 Absatz 4 für eine Tagung ermöglicht, wird eine Tagung des DSB zu diesem Zweck abgehalten.
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