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Artikel 15 WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 15

Stadium der Zwischenprüfung

  1. 1. Nach der Prüfung der Gegendarstellung und mündlichen Vorbringen verfaßt der Untersuchungsausschuß die beschriebenen (Sachverhalt und Beweisführung) Abschnitte seines Berichtsentwurfs an die Streitparteien. Innerhalb der vom Untersuchungsausschuß festgesetzten Frist nehmen die Parteien schriftlich Stellung.
  2. 2. Nach Ablauf der für die Stellungnahmen der Streitparteien gesetzten Frist verfaßt der Untersuchungsausschuß einen Zwischenbericht an die Parteien, der sowohl die beschreibenden Abschnitte wie auch die Tatsachenfeststellungen und Schlußfolgerungen des Untersuchungsausschusses enthält. Innerhalb einer vom Untersuchungsausschuß festgesetzten Frist kann eine Partei einen schriftlichen Antrag an den Untersuchungsausschuß um Überprüfung bestimmter Aspekte des Zwischenberichts vor Verteilung des endgültigen Berichts an die Mitglieder stellen. Auf Antrag einer Partei hält der Untersuchungsausschuß eine weitere Sitzung mit den Parteien über die in den schriftlichen Stellungnahmen festgestellten strittigen Punkte ab. Wenn innerhalb der Frist für Stellungnahmen von den Streitparteien keine Stellungnahmen einlangen, gilt der Zwischenbericht als endgültiger Bericht des Untersuchungsausschusses und wird unverzüglich an die Mitglieder verteilt.
  3. 3. Die Tatsachenfeststellungen des endgültigen Berichts des Untersuchungsausschusses enthalten die im Stadium der Zwischenprüfung durchgeführten Erörterungen der Beweise. Das Stadium der Zwischenprüfung wird in dem im Artikel 12 Absatz 8 festgelegten Zeitraum abgewickelt.

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