Artikel 14
Vertraulichkeit
- 1. Die Beratungen der Untersuchungsausschüsse sind vertraulich.
- 2. Die Berichte der Untersuchungsausschüsse werden ohne Beisein der Streitparteien im Lichte der zur Verfügung gestellten Auskünfte und Erklärungen verfaßt.
- 3. Die im Bericht des Untersuchungsausschusses von einzelnen seiner Mitglieder vorgetragenen Meinungen sind anonym.
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