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Artikel 6 WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 6

Einsetzung von Untersuchungsausschüssen

  1. 1. Wenn die beschwerdeführende Partei darum ersucht, wird ein Untersuchungsausschuß spätestens bei der Tagung des DSB, die jener folgt, bei der das Ersuchen erstmalig als Tagesordnungspunkt des DSB aufscheint, eingesetzt, es sei denn, daß jene Tagung des DSB mit Konsens beschließt, keinen Untersuchungsausschuß einzusetzen *1).
  2. 2. Das Ersuchen um Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist schriftlich zu stellen. Es gibt an, ob Konsultationen abgehalten wurden, bezeichnet genau die bestimmten strittigen Maßnahmen und stellt eine kurze Zusammenfassung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichend dar, um das Problem eindeutig aufzuzeigen. Falls der Antragsteller die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit einem anderen als dem normalen Mandat beantragt, wird das schriftliche Ersuchen einen Textvorschlag für das besondere Mandat enthalten.

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*1) Wenn die beschwerdeführende Partei darum ersucht, wird eine Tagung des DSB zu diesem Zweck binnen 15 Tagen nach dem Ersuchen einberufen, vorausgesetzt, daß mindestens 10 Tage vorher eine Ankündigung dieser Tagung erfolgt.

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