Artikel 10
Wahrung der Frist
Die in Artikel 10 Absätze 1 und 3 des Kapitels XIII bezeichneten Fristen sind gewahrt, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde vor Fristablauf die jeweilige Entscheidung getroffen hat. Die Bekanntgabe des vollen Wortlauts der Entscheidung an die betroffenen Unternehmen hat unverzüglich zu folgen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080281
alte Dokumentnummer
N5199319525L
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