Anlage 1
— Didaktik
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll den Unterricht an der Berufsschule bzw. an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten einschließlich Schulveranstaltungen planen und kritisch bewerten können. Er soll Schülerleistungen feststellen und beurteilen können.
Lehrstoff:
Unterrichtsplanung:
Lehrplan, Lehrstoffverteilung, Unterrichtsziele.
Aufbau von Unterrichtseinheiten.
Unterrichtsveranstaltungen:
Planung, Durchführung, Auswertung.
Schülerleistungen:
Feststellung, Beurteilung, Leistungsbeurteilung als pädagogisch didaktische Aufgabe.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10008597
Dokumentnummer
NOR12102271
alte Dokumentnummer
N6198615482S
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