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§ 21b AMA-Gesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Begriffsbestimmungen

§ 21b.

Im Sinne dieses Abschnitts ist bzw. sind:

  1. 1. Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
  2. 2. Übernahme von Milch: die körperliche Übernahme der Milch zum Zweck des Transports, der Bearbeitung oder der Verarbeitung oder der gemeinsame Vertrieb für Mitglieder;
  3. 3. Milchübernehmer: der Transporteur oder Erstankäufer gemäß Art. 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.20113 S. 671;
  4. 4. Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Hafer, Triticale und Menggetreide, für den menschlichen Genuss;
  5. 5. Handelsvermahlung: jede Vermahlung, die keine Lohnvermahlung für landwirtschaftliche Selbstversorger ist;
  6. 6. Schlachtgeflügel: Hühner, Truthühner, Enten und Gänse, die zum Schlachten bestimmt sind;
  7. 7. Legehennen: die Legehennenplätze gemäß Legehennenregister;
  8. 8. Kälber: Jungrinder bis zu acht Monaten, die zum Schlachten bestimmt sind;
  9. 9. Produktbeitrag Obst, Gemüse und Speisekartoffeln: die sich für die gemäß Mehrfachantrag mit Obst, Gemüse und Speisekartoffeln bewirtschafteten Flächen ergebende Beitragsschuld;
  10. 10. Produktbeitrag Gartenbauerzeugnisse: die sich für die gemäß Mehrfachantrag mit Blumen, Zierpflanzen, Topfkräutern oder Zier- und Nutzgehölzen oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut) bebauten Flächen ergebende Beitragsschuld;
  11. 11. Flächenbeitrag: die sich aus den im Mehrfachantrag angemeldeten Flächen ergebende Beitragsschuld;
  12. 12. angemeldete Flächen: alle landwirtschaftlich oder für den Gartenbau genutzten Flächen sowie in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gehaltene Flächen, jedoch ausgenommen Weinflächen;
  13. 13. Bewirtschafter: der Einreicher des Mehrfachantrags;
  14. 14. Wein: Wein, Landwein, Qualitätswein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Sturm im Sinn der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009;
  15. 15. Ernte- und Erzeugungsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des Weingesetzes 2009;
  16. 16. Bestandsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des Weingesetzes 2009;
  17. 17. Begleitpapiere: Papiere gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des Weingesetzes 2009;
  18. 18. Mehrfachantrag: der Antrag gemäß § 33 der GAPStrategieplan-Anwendungsverordnung – GSPAV, BGBl. II Nr. 403/2022, für flächenbezogene Interventionen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Art. 65 der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 , ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 187, oder die Abgabe für Zwecke der Beitragserklärung;
  19. 19. Legehennenregister: das gemäß § 6 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 365/2009, geführte Register,
  20. 20. Gewächshaus: das Gewächs- oder Treibhaus aus Glas (Glashaus), Kunststoffplatten und Kunststofffolien (Foliengewächshaus), die das geschützte, kontrollierte Kultivieren von Pflanzen, einschließlich Obst- und Sonderkulturen, ermöglichen;
  21. 21. Folientunnel: nicht beheizbare Bogenkonstruktion, über die eine Folie gespannt ist und die eine Basisbreite von mindestens 3,5 Metern aufweist, sowie Flächen unter Niederglas, die das geschützte Kultivieren von Pflanzen ermöglichen;
  22. 22. Freiland: nicht überdachte Kulturfläche und Plastikfolientunnel mit einer Basisbreite von weniger als 3,5 Meter sowie Kulturen unter Flachfolien, Schlitzfolien oder Vlies.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb, Kernobst, Steinobst, Ziergehölz, Erntemeldung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40249998

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