Begriffsbestimmungen
§ 21b.
Im Sinne dieses Abschnitts sind:
- 1. Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
- 2. Versand: die Übernahme von Milch und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung;
- 3. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb:
Abnehmer im Sinne des Art. 5 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 123);
- 4. Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Hafer, Triticale und Menggetreide, für den menschlichen Genuß;
- 5. Handelsvermahlung: jede Vermahlung, die keine Lohnvermahlung für landwirtschaftliche Selbstversorger ist;
- 6. Schlachtgeflügel: Masthühner und Truthühner, die zum Schlachten bestimmt sind;
- 7. Legehennen: Hennen ab dem ersten Legebeginn;
- 8. Kälber: Jungrinder bis zu sechs Monaten, die zum Schlachten bestimmt sind;
- 9. Obst: Kern-, Stein- und Beerenobst;
- 10. Gartenbauerzeugnisse: Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut);
- 11. Großhandel: Weiterverkauf einer Ware ohne eigene Bearbeitung oder Verarbeitung an andere als an Letztverbraucher;
- 12. Übernahme: Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware;
- 13. Erzeugerzusammenschluß: Vereinigung mehrerer Erzeuger in welcher Rechtsform auch immer zum Zweck der gemeinsamen Vermarktung von Obst, Gemüse und Kartoffeln;
- 14. Weingartenflächen: im Rebflächenverzeichnis eingetragene und bepflanzte Flächen;
- 15. Wein: Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141/1999;
- 16. Erstmaliges Inverkehrbringen von Wein:
- a) Zukauf von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter samt Abfüllung dieses zugekauften Weines in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter oder
- b) Erzeugung von Wein aus zugekauften Trauben samt Abfüllung dieses aus zugekauften Trauben erzeugten Weines in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter oder
- c) Verbringung oder Export dieses zugekauften oder aus zugekauften Trauben erzeugten Weines in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter außerhalb des Bundesgebietes.