§ 21b AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Begriffsbestimmungen

§ 21b.

Im Sinne dieses Abschnitts sind:

  1. 1. Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
  2. 2. Versand: die Übernahme von Milch und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung;
  3. 3. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb:

    Abnehmer im Sinne des Art. 5 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 123);

  1. 4. Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Hafer, Triticale und Menggetreide, für den menschlichen Genuß;
  2. 5. Handelsvermahlung: jede Vermahlung, die keine Lohnvermahlung für landwirtschaftliche Selbstversorger ist;
  3. 6. Schlachtgeflügel: Masthühner und Truthühner, die zum Schlachten bestimmt sind;
  4. 7. Legehennen: Hennen ab dem ersten Legebeginn;
  5. 8. Kälber: Jungrinder bis zu sechs Monaten, die zum Schlachten bestimmt sind;
  6. 9. Obst: Kern-, Stein- und Beerenobst;
  7. 10. Gartenbauerzeugnisse: Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut);
  8. 11. Großhandel: Weiterverkauf einer Ware ohne eigene Bearbeitung oder Verarbeitung an andere als an Letztverbraucher;
  9. 12. Übernahme: Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware;
  10. 13. Erzeugerzusammenschluß: Vereinigung mehrerer Erzeuger in welcher Rechtsform auch immer zum Zweck der gemeinsamen Vermarktung von Obst, Gemüse und Kartoffeln;
  11. 14. Weingartenflächen: im Rebflächenverzeichnis eingetragene und bepflanzte Flächen;
  12. 15. Wein: Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141/1999;
  13. 16. Erstmaliges Inverkehrbringen von Wein:
  1. a) Zukauf von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter samt Abfüllung dieses zugekauften Weines in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter oder
  2. b) Erzeugung von Wein aus zugekauften Trauben samt Abfüllung dieses aus zugekauften Trauben erzeugten Weines in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter oder
  3. c) Verbringung oder Export dieses zugekauften oder aus zugekauften Trauben erzeugten Weines in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter außerhalb des Bundesgebietes.