§ 21b AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Begriffsbestimmungen

§ 21b.

Im Sinne dieses Abschnitts sind:

  1. 1. Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
  2. 2. Versand: die Übernahme von Milch und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung;
  3. 3. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb:
  1. 4. Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Hafer, Triticale und Menggetreide, für den menschlichen Genuß;
  2. 5. Handelsvermahlung: jede Vermahlung, die keine Lohnvermahlung für landwirtschaftliche Selbstversorger ist;
  3. 6. Schlachtgeflügel: Masthühner und Truthühner, die zum Schlachten bestimmt sind;
  4. 7. Legehennen: Hennen ab dem ersten Legebeginn;
  5. 8. Kälber: Jungrinder bis zu acht Monaten, die zum Schlachten bestimmt sind;
  6. 9. Obst: Kern-, Stein- und Beerenobst;
  7. 10. Gartenbauerzeugnisse: Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut);
  8. 11. Großhandel: Weiterverkauf einer Ware ohne eigene Bearbeitung oder Verarbeitung an andere als an Letztverbraucher;
  9. 12. Übernahme: Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware;
  1. 13. Erzeugerzusammenschluß: Vereinigung mehrerer Erzeuger in welcher Rechtsform auch immer zum Zweck der gemeinsamen Vermarktung von Obst, Gemüse und Kartoffeln;
  1. 14. Wein: Wein, Landwein, Qualitätswein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Sturm im Sinn der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes;
  2. 15. Ernte- und Erzeugungsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes;
  3. 16. Bestandsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes;
  4. 17. Begleitpapiere: Papiere gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb, Kernobst, Steinobst, Ziergehölz, Erntemeldung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40153608