Begriffsbestimmungen
§ 21b.
Im Sinne dieses Abschnitts sind:
- 1. Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
- 2. Versand: die Übernahme von Milch und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung;
- 3. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb:
- Abnehmer im Sinne des Art. 5 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 123);
- 4. Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Hafer, Triticale und Menggetreide, für den menschlichen Genuß;
- 5. Handelsvermahlung: jede Vermahlung, die keine Lohnvermahlung für landwirtschaftliche Selbstversorger ist;
- 6. Schlachtgeflügel: Masthühner und Truthühner, die zum Schlachten bestimmt sind;
- 7. Legehennen: Hennen ab dem ersten Legebeginn;
- 8. Kälber: Jungrinder bis zu acht Monaten, die zum Schlachten bestimmt sind;
- 9. Obst: Kern-, Stein- und Beerenobst;
- 10. Gartenbauerzeugnisse: Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut);
- 11. Großhandel: Weiterverkauf einer Ware ohne eigene Bearbeitung oder Verarbeitung an andere als an Letztverbraucher;
- 12. Übernahme: Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware;
- 13. Erzeugerzusammenschluß: Vereinigung mehrerer Erzeuger in welcher Rechtsform auch immer zum Zweck der gemeinsamen Vermarktung von Obst, Gemüse und Kartoffeln;
- 14. Wein: Wein, Landwein, Qualitätswein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Sturm im Sinn der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes;
- 15. Ernte- und Erzeugungsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes;
- 16. Bestandsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes;
- 17. Begleitpapiere: Papiere gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb, Kernobst, Steinobst, Ziergehölz, Erntemeldung
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
10007244
Dokumentnummer
NOR40153608