§ 21b AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Begriffsbestimmungen

§ 21b

§ 21b. Im Sinne dieses Abschnitts sind:

  1. 1. Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
  2. 2. Versand: die Übernahme von Milch und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung;
  3. 3. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb: Unternehmen, das Milch unter Einhaltung ihrer Wesensart bearbeitet (zum Beispiel pasteurisiert, homogenisiert, auf einen bestimmten Fettgehalt einstellt) oder zu Erzeugnissen aus Milch verarbeitet, soweit diese Tätigkeiten der Gewerbeordnung 1994 unterliegen oder lediglich gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a der Gewerbeordnung 1994 von deren Bestimmungen ausgenommen sind; Gemeinschaftsanlagen gemäß § 16a MOG sowie Betriebe gemäß § 69a MOG gelten nicht als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe;
  4. 4. Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Hafer, Triticale und Menggetreide, für den menschlichen Genuß;
  5. 5. Handelsvermahlung: jede Vermahlung, die keine Lohnvermahlung für landwirtschaftliche Selbstversorger ist;
  6. 6. Schlachtgeflügel: Masthühner und Truthühner, die zum Schlachten bestimmt sind;
  7. 7. Legehennen: Hennen ab dem ersten Legebeginn;
  8. 8. Kälber: Jungrinder bis 220 kg, die zum Schlachten bestimmt sind und ausschließlich mit Milch und Milchaustauschfutter gefüttert werden;
  9. 9. Obst: Kern-, Stein- und Beerenobst;
  10. 10. Gartenbauerzeugnisse: Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut);
  11. 11. Großhandel: Weiterverkauf einer Ware ohne eigene Bearbeitung oder Verarbeitung an andere als an Letztverbraucher;
  12. 12. Übernahme: Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware;
  13. 13. Erzeugerzusammenschluß: Vereinigung mehrerer Erzeuger in welcher Rechtsform auch immer zum Zweck der gemeinsamen Vermarktung von Obst, Gemüse und Kartoffeln;
  14. 14. Weingartenflächen: im Rebflächenverzeichnis eingetragene und bepflanzte Flächen;
  15. 15. Wein: Wein im Sinne des § 1 Abs. 1 Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444 in der jeweils geltenden Fassung.