§ 21b AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Begriffsbestimmungen

§ 21b

§ 21b. Im Sinne dieses Abschnitts sind:

  1. 1. Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
  2. 2. Versand: die Übernahme von Milch und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung;
  3. 3. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb:

    Abnehmer im Sinne des Art. 9 lit. e der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor;

  1. 4. Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Hafer, Triticale und Menggetreide, für den menschlichen Genuß;
  2. 5. Handelsvermahlung: jede Vermahlung, die keine Lohnvermahlung für landwirtschaftliche Selbstversorger ist;
  3. 6. Schlachtgeflügel: Masthühner und Truthühner, die zum Schlachten bestimmt sind;
  4. 7. Legehennen: Hennen ab dem ersten Legebeginn;
  5. 8. Kälber: Jungrinder bis 220 kg, die zum Schlachten bestimmt sind und ausschließlich mit Milch und Milchaustauschfutter gefüttert werden;
  6. 9. Obst: Kern-, Stein- und Beerenobst;
  7. 10. Gartenbauerzeugnisse: Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut);
  8. 11. Großhandel: Weiterverkauf einer Ware ohne eigene Bearbeitung oder Verarbeitung an andere als an Letztverbraucher;
  9. 12. Übernahme: Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware;
  10. 13. Erzeugerzusammenschluß: Vereinigung mehrerer Erzeuger in welcher Rechtsform auch immer zum Zweck der gemeinsamen Vermarktung von Obst, Gemüse und Kartoffeln;
  11. 14. Weingartenflächen: im Rebflächenverzeichnis eingetragene und bepflanzte Flächen;
  12. 15. Wein: Wein im Sinne des § 1 Abs. 1 Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444 in der jeweils geltenden Fassung.