vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 90 AbgEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1949

§ 90

(1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 1 bis 89 dieses Bundesgesetzes wird durch Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen bestimmt.

(2) Die Durchführungsvorschriften können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens in dem gemäß Abs.durch Verordnung zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.