§ 90
(1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 1 bis 89 dieses Bundesgesetzes wird durch Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen bestimmt.
(2) Die Durchführungsvorschriften können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens in dem gemäß Abs.durch Verordnung zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)