vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 36 AbgEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

Einschränkung der Pfändung

§ 36.

Hat die Republik Österreich eine bewegliche körperliche Sache des Abgabenschuldners in ihrer Gewahrsame, an der ihr ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für die zu vollstreckende Abgabenforderung zusteht, so kann der Abgabenschuldner, soweit diese Forderung durch die Sache gedeckt ist, bei der Abgabenbehörde die Einschränkung der Pfändung auf diese Sache beantragen. Besteht das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht zugleich für eine andere Forderung, so ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn auch diese Forderung durch die Sache gedeckt ist.

Schlagworte

Pfandrecht, Pfändungseinschränkung, Vollstreckungseinschränkung

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40218069

Stichworte