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§ 86 AbgEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

III. TEIL

Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen

§ 86.

(1) Die Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder die andere Vollstreckungsbehörde (§ 85 Abs. 1) getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.

(2) Insoweit eine Forderung zur Einziehung einem Gläubiger überwiesen wurde, ist eine neuerliche Überweisung an einen anderen Gläubiger unstatthaft.

(3) § 85 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40218103