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§ 10 AbgEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2022

§ 10.

Exekutionshandlungen gegen Personen, die in Österreich aufgrund des Völkerrechts Immunität genießen, sowie auf Exekutionsobjekte und in Räumlichkeiten solcher Personen dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2022

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40246257

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