Pfändungsschutz in Ausnahmefällen
§ 59.
(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) erhöhen, wenn dies mit Rücksicht
- a) auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
- b) auf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners oder
- c) auf eine zu erwartende Steuermehrbelastung aufgrund mehrerer Arbeitsverhältnisse
- geboten ist.
(2) Die Abgabenbehörde kann den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) herabsetzen, wenn der Abgabenschuldner im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von § 290a Abs. 2 EO erfaßt werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR40218086
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