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§ 94 AlkStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

§ 94.

(1) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 werden die Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020 S. 4, einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30.12.2019, S. 10, sowie die Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 256 vom 5.8.2020, S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262 .

(2) Soweit in den Abs. 3 bis 8 nicht anderes bestimmt ist,

  1. 1. treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden;
  2. 2. können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden;
  3. 3. sind Zertifizierungen nach § 49 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits vor dem 13. Februar 2023 zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.

(3) Beförderungen von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet werden, sind bis Ablauf des 31. Dezember 2023 gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.

(4) Für jede Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat oder über einen anderen Mitgliedstaat (ausgenommen im Versandhandel nach § 52), die nach Ablauf des 12. Februar 2023 begonnen wird, hat

  1. 1. der zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 3 zu übermitteln;
  2. 2. der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Art. 37 der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

(5) § 51 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 ist auf Erzeugnisse anzuwenden, die eine natürliche Person nach dem 12. Februar 2023 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.

(6) Der Titel, einschließlich der Abschnittsüberschrift vor § 1, § 1 Abs. 8 einschließlich der Überschrift, § 2 Abs. 4 und 5, § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 5, der Entfall von § 4 Abs. 4 Z 3, § 4 Abs. 4 Z 4, § 8 Abs. 1 Z 4 und Z 4a und Abs. 4 Z 1 bis 6 samt der Abschnittsüberschrift, § 9 Abs. 1 Z 2, § 10 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 11 Abs. 5 und 6 samt der Abschnittsüberschrift, § 17 Abs. 9, § 19 Abs. 2 samt der Abschnittsüberschrift, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 25 Abs. 1 Z 6, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 29, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 1 Z 4 und 5, Abs. 3 Z 4 und 5 und Abs. 5 erster Satz, § 32 Abs. 1 Z 5 und 6, § 33 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 Z 6, § 34 Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 38 Abs. 4 erster Satz, § 39 Abs. 1 zweiter Satz, § 40 Abs. 3 letzter Satz, § 40 Abs. 4 zweiter Satz, § 45 Abs. 2 samt der Abschnittsüberschrift, § 46 Abs. 7 samt der Abschnittsüberschrift, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 7, Abs. 9 erster Satz und Abs. 10, § 54 Abs. 2 samt der Überschrift, die Überschrift vor § 55, § 58 Abs. 2, § 61 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 5 erster Satz, § 62 Abs. 1, § 69 Abs. 2, § 70 Abs. 1 Z 1, § 72 Z 1 lit. e, § 74 Abs. 1, § 77 Abs. 1 Z 2 lit. e, Z 3 und 4, § 79 Abs. 2 Z 1, Abs. 3a und 6, § 83, die Überschrift vor § 86, § 92 samt Abschnittsüberschrift und die Neubezeichnung des § 111 als § 93 sowie § 116n Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021, sind ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.

(7) § 4 Abs. 4 Z 3, § 23 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5, die Abschnittsüberschrift „Teil II. Übergangs- und Schlußbestimmungen“, §§ 107 bis 110, §§ 114 bis 116k sowie §§ 116o und 117, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(8) §§ 1 bis 117 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Abs. 6 weiterhin auf Erzeugnisse anwendbar, für die die Steuerschuld vor dem 13. Februar 2023 entstanden ist

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40254611

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