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§ 72 AlkStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 72.

Aus den in § 71 Abs. 1 bezeichneten Aufzeichnungen muß zu ersehen sein:

  1. 1. für in den Betrieb aufgenommenen Alkohol
  1. a) der Tag der Aufnahme,
  2. b) die Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde,
  3. c) die Ausstellungsdaten und die Art des Freischeines, der dem Bezug zugrunde gelegen hat,
  4. d) Name oder Firma und Anschrift desjenigen, der den Alkohol veräußert hat, wenn ein Erwerb erfolgt ist,
  5. e) wenn das Erzeugnis in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;
  1. 2. für im Betrieb verwendeten Alkohol
  1. a) der Tag der Verwendung,
  2. b) die verwendete Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde,
  3. c) der Verwendungszweck;
  1. 3. für aus dem Betrieb weggebrachten Alkohol
  1. a) der Tag der Wegbringung,
  2. b) die Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde,
  3. c) Namen oder Firma und die Anschrift des Erwerbers,
  4. d) die Ausstellungsdaten und die Art des Freischeines, der dem Wegbringen zugrunde gelegen hat,
  5. e) die Bezeichnung des Bescheides, mit welchem die Abgabe von Alkohol an andere Inhaber von Freischeinen, gestattet wurde.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40240822