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§ 77 AlkStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 77.

(1) Der Inhaber eines Alkohollagers hat im Betriebsbuch ferner aufzuzeichnen:

  1. 1. für Alkohol, der in einem Lager gereinigt, verarbeitet wurde oder untergegangen ist,
  1. a) den Tag des Reinigens, der Verarbeitung oder des Untergangs,
  2. b) die Alkoholmenge,
  1. 2. für Erzeugnisse, die in das Lager aufgenommen wurden,
  1. a) den Tag der Aufnahme,
  2. b) die Alkoholmenge,
  3. c) den Namen oder die Firma und die Anschrift desjenigen, der die Erzeugnisse geliefert hat,
  4. d) den Tag der Verarbeitung oder des Verbrauches,
  5. e) den Tag der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie den Namen oder die Firma und die Anschrift des Anmelders, wenn das Erzeugnis in das Steuergebiet eingeführt wurde,
  1. 3. für Erzeugnisse, die aus dem Lager weggebracht wurden,
  1. a) die Art des Erzeugnisses,
  2. b) den Tag der Wegbringung,
  3. c) die Alkoholmenge,
  4. d) den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers,
  1. 4. für Alkohol, der im Alkohollager nach § 31 Abs. 1 Z 5 gewonnen oder erzeugt wurde,
  1. a) den Tag der Gewinnung oder Erzeugung, der Verarbeitung oder des Untergangs,
  2. b) die Alkoholmenge,
  3. c) die Art und die Menge der Ausgangsmaterialien, aus denen der Alkohol gewonnen oder erzeugt wurde.

(2) Wird im Alkohollager Alkohol vergällt, so gilt Abs. 1 Z 2 und 3 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40240824