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§ 58 AlkStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

Selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe

§ 58.

(1) Selbstgewonnene Stoffe sind:

  1. 1. Früchte heimischer Arten von Stein- und Kernobst, Beeren, Wurzeln, Getreide und Halmrüben, die derjenige, der über sie verfügt (Verfügungsberechtigter), als Eigentümer, Pächter oder Nutznießer einer Liegenschaft geerntet hat,
  2. 2. wild wachsende Beeren und Wurzeln, die der Verfügungsberechtigte gesammelt hat oder in seinem Auftrag sammeln ließ,
  3. 3. Produkte, die bei der Verarbeitung von in Z 1 bezeichneten Früchten durch den Verfügungsberechtigten ohne einem Zusatz von Waren, die die Alkoholausbeute erhöhen können, angefallen sind,
  4. 4. Produkte, die bei der Verarbeitung von in Z 1 bezeichneten Früchten durch den Verfügungsberechtigten angefallen sind, soweit sie den Bestimmungen des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, entsprechen,
  5. 5. Wein im Sinne des Weingesetzes 2009, der bei der Verarbeitung von Weintrauben der Z 1 durch den Verfügungsberechtigten angefallen ist.

(2) Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung aus Getreide oder Halmrüben ist nur zulässig, wenn diese vom Verfügungsberechtigten, dessen Betriebssitz im Berggebiet gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 lit. a der GAP‑Strategieplan-Anwendungsverordnung, BGBl. II Nr. 403/2022, gelegen ist, geerntet worden sind und ihm nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe zur Verfügung stehen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 444/1985

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40254609

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