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§ 8 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Satzung

§ 8.

(1) Die Universität erlässt ihre Satzung nach Maßgabe des Art. 81c Abs. 1 B‑VG im Rahmen der Gesetze. Die Satzung ist vom Kuratorium auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten sowie nach Einholung einer Stellungnahme der Universitätsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen zu beschließen und zu ändern.

(2) Die Satzung enthält die für die Universität erforderlichen Ordnungsvorschriften. In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:

  1. 1. Strategische Ausrichtung der Universität;
  2. 2. Organisationsplan für die Universität;
  3. 3. Wahlordnung für die Mitglieder der Universitätsversammlung und gegebenenfalls Regelungen über die elektronische Durchführung der Wahlen;
  4. 4. Bestimmungen für die Bestellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten durch das Kuratorium;
  5. 5. Anforderungsprofil für die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter der Präsidentin bzw. des Präsidenten sowie für die Bestellung der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters;
  6. 6. Agenden und Befugnisse im Zusammenhang mit der Führung der Gebarung der Universität gemäß § 19 Abs. 2;
  7. 7. Bestimmungen über die Berufung von Universitätsprofessorinnen bzw. Universitätsprofessoren gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. a;
  8. 8. Festlegung von Karrieremodellen für das akademische Personal;
  9. 9. Einrichtung und Zusammensetzung eines weisungsfreien Kollegialorgans gemäß § 3 Abs. 4;
  10. 10. Einrichtung eines weisungsfreien Kollegialorgans gemäß § 3 Abs. 5, dem mindestens eine Mediatorin bzw. ein Mediator aus der Liste der Mediatorinnen und Mediatoren beim Bundesministerium für Justiz angehört, und Festlegung von Verfahrensbestimmungen zur Lösung von Konflikten auf Ersuchen des Kollegialorgans gemäß § 3 Abs. 4;
  11. 11. Gleichstellungsplan und Frauenförderungsplan auf Vorschlag des Kollegialorgans gemäß § 3 Abs. 4;
  12. 12. Festlegung von Ausnahmeregelungen für die verpflichtende Ausschreibung von Stellen gemäß § 24 Abs. 4;
  13. 13. nähere Regelungen zur Erlassung der Curricula;
  14. 14. Prüfungsordnung und studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe der §§ 27 bis 33;
  15. 15. nähere Regelungen zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich, zur guten wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis und zu wissenschaftlichem oder künstlerischem Fehlverhalten gemäß § 2a HSQSG;
  16. 16. nähere Regelungen für die Zulassung zu einem PhDDoktoratsstudium durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde, gemäß § 27 Abs. 5;
  17. 17. Regelungen über die Einteilung des Studienjahres gemäß § 52 Abs. 1 UG einschließlich Zulassungsfristen sowie über die Festlegung von Aufnahmeverfahren;
  18. 18. Regelung der Beurlaubung Studierender;
  19. 19. Festlegung von weiteren Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen gemäß § 29 Abs. 1;
  20. 20. Festlegung von Validierungsverfahren gemäß § 33 Abs. 2;
  21. 21. Bestimmungen über die Vergabe von Stipendien gemäß § 5 Abs. 4.

(3) Wahlen sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben.

Schlagworte

Studienbereich, Lehrbereich

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012571

Dokumentnummer

NOR40261343

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