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§ 28 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Allgemeine Prüfungsmodalitäten

§ 28.

(1) Die Prüfungen oder vergleichbaren Leistungsfeststellungen haben zeitnah zu den Lehrveranstaltungen (Stand zum entsprechenden Projektstatus) stattzufinden, in denen die prüfungs- oder projektrelevanten Inhalte vermittelt oder bearbeitet werden.

(2) Bei Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu gewährleisten. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung zu treffen.

(3) Den Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Präsentation des Projektfortschritts) und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn die Studierenden dies binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangen. Die Studierenden sind berechtigt, von diesen Unterlagen Fotokopien anzufertigen.

(4) Hinsichtlich der Aufbewahrung von spezifischen Daten ist § 53 UG anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012571

Dokumentnummer

NOR40261363

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