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§ 32 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Ungültigerklärung von Prüfungen und wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten

§ 32.

Die Beurteilung einer Prüfung sowie einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit ist von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten für ungültig zu erklären, wenn insbesondere die Beurteilung durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten gemäß § 2a HS‑QSG erschlichen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012571

Dokumentnummer

NOR40261367

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