Masterarbeiten und Dissertationen
§ 31.
(1) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas im Rahmen der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben.
(2) Die Approbation der Masterarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur Gesamtprüfung gemäß § 29 Abs. 2.
(3) Die positiv beurteilte Abschlussarbeit ist durch Übergabe in digitaler Form an die Bibliothek der Universität zu veröffentlichen. Anlässlich der Ablieferung der Masterarbeit oder Dissertation ist die Verfasserin bzw. der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach Ablieferung zu beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die bzw. der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der bzw. des Studierenden gefährdet sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012571
Dokumentnummer
NOR40261366
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