Rechtsschutz
§ 30.
Gegen die Beurteilung einer Prüfung oder vergleichbaren Leistungsfeststellung ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung oder vergleichbaren Leistungsfeststellung einen Mangel aufweist, kann von der bzw. dem Studierenden innerhalb von vier Wochen ein Widerspruch bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten eingebracht werden, welche bzw. welcher die Prüfung oder die vergleichbare Leistung aufheben kann. Bis zur Entscheidung über den Widerspruch können von den Studierenden Lehrveranstaltungen weiterhin besucht werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012571
Dokumentnummer
NOR40261365
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