Anerkennung von Studienleistungen und Kompetenzen
§ 33.
(1) Bezüglich der Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen und Kompetenzen gilt das Prinzip der modul- und projektbezogenen sowie lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung anhand eines Vergleichs der Lernergebnisse. Nachgewiesene Studienleistungen und Kompetenzen sind anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der Studienleistungen und Kompetenzen (Lernergebnisse) im Zielstudium bestehen. Die Durchführung einer Wissensüberprüfung ist zulässig.
(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann berufliche oder außerberufliche Kompetenzen nur nach Durchführung eines den internationalen Standards entsprechenden Validierungsverfahrens anerkennen. Nähere Bestimmungen zur Durchführung der Validierung sind in der Satzung zu regeln.
(3) Die Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Abschlussarbeiten ist unzulässig.
(4) Kompetenzen gemäß Abs. 2 können jeweils bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS‑Anrechnungspunkten anerkannt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012571
Dokumentnummer
NOR40261368
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