Rechtsaufsicht und Säumnis von Organen
§ 7.
(1) Die Universität, die von ihr gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält oder durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).
(2) Die zuständigen Organe der Universität haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister auf Verlangen unverzüglich alle zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Dies kann allenfalls auch personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (im Folgendem: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35), umfassen.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister hat mit Verordnung Verordnungen und mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung oder Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung steht. Im Falle einer Verletzung von Verfahrensvorschriften hat eine Aufhebung nur dann zu erfolgen, wenn das Organ bei deren Einhaltung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister hat mit Bescheid Wahlen, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung stehen, aufzuheben.
(5) Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister ist die Durchführung der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Beschlüsse bis zum Abschluss des Verfahrens unzulässig. Ein in diesem Zeitraum oder nach der aufsichtsbehördlichen Aufhebung des betreffenden Beschlusses dennoch ergangener Bescheid leidet an einem gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Hebt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister eine Entscheidung eines Universitätsorganes mit Bescheid auf, so enden Arbeitsverhältnisse, die auf der aufgehobenen Entscheidung beruhen, mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides.
(6) Die Universitätsorgane sind im Fall des Abs. 3 verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.
(7) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die Universitätsorgane Parteistellung sowie das Recht, gegen den ergangenen Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.
(8) Kommt ein zu den Leitungsorganen zählendes Organ der Universität einer ihm nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgabe nicht innerhalb angemessener Zeit nach, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister auf Antrag einer bzw. eines davon betroffenen Angehörigen der Universität oder von Amts wegen eine Frist von vier Wochen zu setzen, innerhalb derer das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Lässt dieses die Frist verstreichen, ist die zu erfüllende Aufgabe von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister durchzuführen (Ersatzvornahme).
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012571
Dokumentnummer
NOR40261342
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